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  Gewürzmühle - Gewürzimport
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Bio-Kontroll-Nr.: D-BY-1-6497-BCD


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen
 
Einkaufsbedingungen


Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

Soweit nicht anders vereinbart, gelten nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bestimmungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten gesondert schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die mündliche oder schriftliche Bestellung oder die Annahme der Lieferung gelten darüber hinaus als Anerkennung unserer Verkaufs- und Zahlungsbedingungen.

§ 2 Angebote

Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend. Bestellungen gelten von uns als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen.

§ 3 Preise und Zahlungen

Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten sie für Lieferung ab Werk, Zahlung netto Kasse nach Warenerhalt. Bei dem Käufer anfallende Entsorgungskosten sind im Verkaufspreis bereits berücksichtigt. Für Kleinstaufträge unter 100,00 Euro sind wir befugt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro zu berechnen.

Wir sind berechtigt, innerhalb von vier Monaten nach Rechnungsstellung von uns nicht zu vertretende Erhöhungen von Zöllen, Steuern oder sonstigen gesetzlichen Abgaben, die üblicher Weise in eine Preisgestaltung eingehen, nachzuberechnen, vorausgesetzt, es handelt sich um ein kaufmännisches Geschäft.

Schecks und Banklastschriften gelten erst nach ihrer Einlösung und Gutschrift auf unserem Bankkonto als Zahlung. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dem Käufer ist nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben.

Der Käufer kommt spätestens nach den gesetzlichen Bestimmungen in Zahlungsverzug.

Bei Überschreiten des Zahlungsziels sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Bar- oder Vorauszahlungen durchzuführen. Bei Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, können wir vom Liefervertrag zurücktreten oder ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen, wenn nicht der Käufer binnen von uns zu setzender Frist Sicherheit leistet.

§ 4 Höhere Gewalt

Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter Beeinträchtigungen unserer Liefermöglichkeiten – als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – sind wir von der Lieferpflicht entbunden, ohne dass eine Schadensersatzpflicht besteht. Als Fälle höherer Gewalt gelten unter anderem auch Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Ausfall, Verzögerung oder Mangelhaftigkeit der Rohstoffanlieferung, behördliche Maßnahmen, jede Form des Arbeitskampfes. Der Käufer kann die Bestellung widerrufen, wenn wir eine angemessen gesetzte Nachfrist nicht einhalten können.

§ 5 Lieferungen

Etwaige Lieferfristen beginnen nach vollständigem Eingang aller für die Auftragsabwicklung erforderlichen Informationen und Unterlagen.

Ungeachtet aller Bemühungen, Liefertermine einzuhalten, sind nicht als „verbindlich" oder „fix" bezeichnete Terminzusagen unverbindlich. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Beeinträchtigungen unserer Liefermöglichkeiten, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Der Käufer wird sowohl vom Eintritt als auch von der voraussichtlichen Dauer der Behinderung unverzüglich unterrichtet. Beide Parteien können von einem einzelnen Auftrag entschädigungslos zurücktreten, wenn sich die Lieferung länger als einen Monat verzögert.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Wahl der Verpackung, Versandart und des Versandwegs nach unserem Ermessen. Branchenübliche Mengenabweichungen sind gestattet. Wir behalten uns vor, Bestellungen auf Originalgebinde zu erhöhen oder zu verringern. Für die Berechnung ist immer die gelieferte Menge ausschlaggebend.

Rücklieferungen, gleich aus welchem Grund, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden.

Die Gefahr geht über, wenn die Ware die Laderampe verlassen hat, gleichgültig, ob die Anlieferung durch unsere oder in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge oder die Abholung durch den Käufer oder in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge vorgenommen wird.

§ 6 Abnahmeverzug

Befindet sich der Käufer im Abnahmeverzug, so können wir nach Setzung einer Nachfrist von längstens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Als Schadensersatz können wir ohne Nachweis 5 % des entgangenen Nettoumsatzes pauschal berechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Bei verspäteter Abnahme kann dem Käufer gegebenenfalls ein höherer Tagespreis in Rechnung gestellt werden.

§ 7 Gewährleistung

Der Käufer hat die ihm gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt in angemessenem Umfang zu prüfen. Etwaige Mängel hat der Käufer innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware bzw. nach Vorliegen der Ergebnisse unverzüglich in Auftrag gegebener Untersuchungen schriftlich bei uns zu rügen.

Unsere Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang der vereinbarten Spezifikation entspricht. Haben wir mit dem Käufer keine Spezifikation vereinbart, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang eine Beschaffenheit aufweist, die bei Waren gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Ware erwarten kann. Unsere Muster stellen keine Garantie sondern nur die allgemeine Beschaffenheit einer Warensorte dar, weil bei Naturerzeugnissen stets Qualitäts- und Geschmacksabweichungen auftreten. Außer der Lieferung mangelfreier Ware sind wir zu keiner Leistung verpflichtet.

Als Nacherfüllung kann der Käufer nur die Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Erweist sich eine Ersatzlieferung als unmöglich oder misslingt sie, wird die Ersatzlieferung treuwidrig verweigert oder unangemessen schuldhaft verzögert, so hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Sollte Ware einen Sachmangel aufweisen, gilt dies nicht als eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung, wenn wir die Ware ordnungsgemäß nach unserem Qualitätsmanagement gemäß DIN EN ISO 9001:2008 hergestellt oder gehandelt haben oder der Sachmangel auf der Nichteinhaltung eines oder mehrerer Prozessschritte beruht und die Nichteinhaltung mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden konnte.

Soweit ein Schaden von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, haften wir lediglich im Rahmen der Deckung der von uns – mit angemessener Deckungssumme - abgeschlossenen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung.

Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Soweit unsere Mitarbeiter beim Entladen behilflich und im Bereich des Betriebes des Kunden tätig sind, handeln sie auf dessen Gefahr und Risiko. Gleiches gilt, wenn der zu beliefernde Betrieb dem Mitarbeiter zur Entladung Maschinen oder Fahrzeuge zur Verfügung stellt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware behalten wir uns bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in einen laufenden Kontokorrent sowie die Saldoziehung und dessen Anerkennung berühren diesen Eigentumsvorbehalt nicht. Verfügungen über die Ware dürfen nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs erfolgen. Die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte werden sicherheitshalber an uns abgetreten. Bei Weiterverkauf gegen Barzahlung tritt der Erlös unmittelbar an die Stelle der Ware, wobei die Übergabe des Erlöses unverzüglich zu erfolgen hat. Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind uns sofort zu melden.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse, zu deren vollen Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Ware Dritter deren Eigentum bestehen, so erwerben wir Miteigentum an den neu entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. Hat der Käufer durch Verarbeitung unserer Ware mit anderen Stoffen eine neue bewegliche Sache hergestellt und haben wir dadurch das Eigentum verloren, werden uns aus Verfügungen über die neue Sache entstehende Forderungen im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den übrigen verarbeitenden Waren abgetreten, höchstens jedoch in Höhe des Verkaufspreises unserer Ware.

Einreden und Einwendungen gegen den uns zustehenden Herausgabeanspruch oder die uns hiernach abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, das Warenlager des Käufers selbst oder durch Bevollmächtigte zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu betreten.

Wir verpflichten uns, die bestehende Sicherung nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.

§ 9 Nichtigkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder anfechtbar ist oder wird, sind die übrigen Bestimmungen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes auszulegen, der mit der unwirksamen oder anfechtbaren Bestimmung verfolgt wurde.

§ 10 Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Nürnberg. Ist der Käufer Kaufmann, so ist der Gerichtsstand Nürnberg oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand. Nürnberg ist ausschließlicher Gerichtsstand für Ansprüche, die gegen einen Käufer geltend gemacht werden, der nach Vertragsabschluss seinen Wohn- oder Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Schulze & Co. KG "Schuco-Gewürze", Nürnberg
Stand: 01.05.2013

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Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1)  Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Mit der Ausführung unserer Bestellung erkennt der Lieferant die Gültigkeit unserer Einkaufsbedingungen an.

(2)  Alle Vereinbarungen, die mit uns zwecks Ausführung eines Geschäftes getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(3)  Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

(1)  Die Angebote des Lieferanten auf Anfragen von uns müssen den Anforderungen in der Anfrage vollinhaltlich entsprechen. Weichen Bestandteile des Angebots von unserer Anfrage ab, so sind diese vom Lieferanten augenscheinlich zu kennzeichnen.

(2)  Es dürfen nur Produkte und Dienstleistungen angeboten werden, die allen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie unseren eventuellen weiteren Anforderungen entsprechen.

(3)  Werden dem Angebot Muster beigefügt, so dienen diese nur der sensorischen Prüfung. Eine weitere Überprüfung durch uns erfolgt erst bei einer auf Bestellung gelieferten Ware. Mit Übersendung des Musters verpflichtet sich der Lieferant, getreu der Sensorik des Musters zu liefern.

(4)  Der Lieferant hält sich mindestens 7 Tage an sein Angebot gebunden, es sei denn, er begrenzt die Gültigkeit schriftlich in seinem Angebot. Die Preise sind in EURO anzugeben.

§ 3 Bestellungen - Angebotsannahme

(1)  Nur schriftliche Bestellungen von uns sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere schriftliche Bestellung unverzüglich abzulehnen, wenn er sie nicht annehmen will.

(2)  An Abbildungen, Zeichnungen, Rezepturen, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie strikt geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Rezepturen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 4 Preise - Zahlungsbedingungen - Gefahrenübergang

(1)  Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Im Preis ist die Verpackung enthalten. Der Lieferant ist verpflichtet, die Transportverpackung zurück zu nehmen oder die Entsorgung zu bezahlen, sofern er sich nicht einem Rücknahmesystem für die angelieferten Transportverpackungen angeschlossen hat.

(2)  Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist etwaiger Zoll im Preis enthalten. Eine Nachforderung aufgrund von Zollerhöhungen oder anderer zollrechtlicher Einstufung des Produkts ist ausgeschlossen.

(3)  Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort geforderten Daten enthalten; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4)  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Gegen unsere Forderungen darf der Lieferant nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

§ 5 Lieferzeit

(1)  Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2)  Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3)  Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 6 Qualitätsvereinbarungen / Garantien - Zusicherungen

(1)  Bei der Ausführung unserer Bestellungen ist der Lieferant verpflichtet, unsere aktuellen Rohstoffspezifikationen einzuhalten. Er ist berechtigt, sich die neueste Version übersenden zu lassen.

(2)  Die gelieferten Produkte müssen den deutschen und europäischen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sowie unseren Spezifikationen in allen Punkten entsprechen. Der Lieferant garantiert für die Verkehrsfähigkeit der gelieferten Produkte.

(3)  Der Lieferant sichert zu, dass alle an uns gelieferten Produkte weder bestrahlt sind noch kennzeichnungspflichtige gentechnisch veränderte Organismen im Sinne der EG-VO Nr. 1829/2003 und EG Nr. 1830/2003 enthalten. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, wenn die Gefahr besteht, dass die Ware mit allergenen Spuren behaftet sein könnte.

(4)  Bei Bio-Produkten garantiert der Lieferant, dass die Ware aus kontrolliert biologischem Anbau stammt und stellt uns die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

(5)  Die Lieferung muss in unbedenklichen, lebensmittelgerechten Verpackungen und auf hygienisch einwandfreien, sauberen sowie neuwertigen Euro- oder H 1-Paletten erfolgen. Letztere Regelung gilt nur, wenn der Umfang der Lieferung eine Anlieferung auf Paletten erfordert.

(6)  Die Anlieferung muss mit im Laderaum sauberen und lebensmittelgerechten Transportern erfolgen. Dabei muss sicher gestellt sein, dass die Produkte auf dem Transportweg keinen Gefahren ausgesetzt sind, welche die Produkte in irgendeiner Weise negativ beeinflussen könnten.

(7)  Zur Qualitätssicherung werden bei dem Lieferanten Inprozeß- und Endkontrollen auf Grund von Anweisungen durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Prüfprotokoll dokumentiert. Wir sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit zu Kontrollzwecken den Betrieb des Lieferanten selbst oder durch von uns schriftlich Beauftragte zu besuchen.

(8)  Der Lieferant sichert zu, dass seine angewandte Hygiene, seine Qualitätskontrollen und sein verwendetes Verpackungsmaterial dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.

§ 7 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

(1)  Wir sind verpflichtet, bei Wareneingang lediglich Menge und Identität entsprechend Bestellung, Lieferschein und Packliste sowie die Ware im Hinblick auf äußerliche Beschädigungen zu prüfen. Weitergehende Prüfungen auf etwaige Qualitätsabweichungen, insbesondere wenn hierfür Laboruntersuchungen erforderlich sind, werden wir innerhalb angemessener Frist durchführen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim Lieferanten eingeht.

(2)  Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3)  Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4)  Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung. Die Verjährung tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir selbst etwaige Regressansprüche anderer Unternehmer oder Verbraucher wegen dieser Mängel erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Ware an uns abgeliefert hat.

(5)  Werden Mängel gleich welcher Art festgestellt, sind wir berechtigt, wenn wir die Ware nicht sofort zurück gewiesen haben, bei Knappheit von Lagerplatz nach einer Frist von 8 Tagen die Ware auf Kosten des Lieferanten bei einem Spediteur oder Lagerunternehmen einzulagern. Der Lieferant hat bei mangelhafter Ware die entstandenen Kosten der Laboruntersuchungen zu tragen.

§ 8 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

(1)  Der Lieferant hat uns unverzüglich zu informieren, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Lebensmittel Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit dienen, nicht entspricht, und, falls notwendig, alle erforderlichen Maßnahmen für einen Rückruf zu ergreifen. Er muss uns alle notwendigen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen.

(2)  Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(3)  Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (2) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(4)  Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Millionen Euro pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 9 Schutzrechte

(1)  Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2)  Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3)  Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4)  Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Wir erkennen nur den einfachen Eigentumsvorbehalt bis zur Regulierung der Rechnung der jeweiligen Ware an.

§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1)  Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Nürnberg Gerichtsstand oder nach unserer Wahl sein allgemeiner Gerichtsstand. Nürnberg ist ausschließlicher Gerichtsstand für Ansprüche, die gegen einen Lieferanten geltend gemacht werden, der nach Vertragsabschluss seinen Wohn- oder Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG)

(2)  Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Schulze & Co. KG "Schuco-Gewürze", Nürnberg
Stand: 28.08.2014

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   27. April 2006   © mfrnet GmbH